7.5 Verhaltenskodex für die Mitarbeiter der Chorschule St. Margareta

Der nachfolgend beschriebene Verhaltenskodex soll Grundlage unserer Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in der Chorschule St. Margareta sein. Mit der Unterschrift unter diesen Verhaltenskodex bekundet der Mitarbeiter seinen Willen und sein Bemühen, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und Verhaltensregeln zu halten. Ziel dieser Vereinbarung – im Verbund mit anderen Maßnahmen – ist, dass sich bei den Mitarbeitern eine Haltung durchsetzt, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen zum obersten Ziel hat, deren Bedürfnisse und Grenzen respektiert, und die von Achtsamkeit, Wertschätzung und Vertrauen geprägt ist.

Gestaltung von Nähe und Distanz

In unserer musikpädagogischen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen pflegen wir einen respektvollen Umgang miteinander und schaffen ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz. Die Beziehungsgestaltung zwischen den Chormitgliedern und den Mitarbeitern dient ausschließlich der Gesangsausbildung und dem gemeinsamen Singen im Chor.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • Chorproben, Proben in kleineren Gruppen sowie Einzelstimmproben finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese sind für andere zugänglich und dürfen nicht abgeschlossen werden.
  • Herausgehobene Freundschaften, Beziehungen oder intime Kontakte zu Minderjährigen dürfen nicht entstehen. Es darf keine Geheimnisse zwischen Erwachsenen und Minderjährigen geben.
  • Übungen und Spiele werden so gestaltet, dass diese den Minderjährigen keine Angst machen und Grenzen nicht überschritten werden. Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und nicht abfällig zu kommentieren. 
  • Grenzverletzungen dürfen nicht übergangen und müssen thematisiert werden.
  • In einer Gruppe werden einzelne Kinder und Jugendliche nicht bevorzugt oder benachteiligt. Wenn im Einzelfall ein Kind oder ein Jugendlicher besonders gewürdigt wird, soll das nur in einem pädagogischen, auch für Außenstehende nachvollziehbaren Rahmen erfolgen.
Sprache und Wortwahl

Die Interaktion und Kommunikation in der Chorschule ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und ist den Bedürfnissen und dem Alter der anvertrauten Kinder und Jugendlichen angepasst.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • Die Kinder und Jugendlichen werden grundsätzlich mit ihrem Vornamen angesprochen, es sei denn, sie wünschen sich ausdrücklich eine andere Ansprache (z. B. Kathi statt Katharina).
  • In keiner Form von Interaktion und Kommunikation mit den Kindern und Jugendlichen verwenden die Chorleiter sexualisierte Sprache oder machen derlei Anspielungen unter sich oder mit bzw. gegenüber den Kindern und Jugendlichen.
  • Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen wird eingeschritten und Position bezogen.
  • Da Ironie und Zweideutigkeiten von Kindern und Jugendlichen oft nicht verstanden werden, sind diese ebenfalls zu unterlassen.
  • Es wird darauf geachtet, wie die Kinder und Jugendlichen untereinander kommunizieren, und versucht, die Verwendung von sexualisierter und abwertender Sprache, von Kraftausdrücken etc. im Rahmen der Möglichkeiten zu unterbinden.
Angemessenheit von Körperkontakten

Körperliche Berührungen kommen beim Unterrichten in der Chorschule vor allem im Bereich der Stimmbildung vor. Sie sind nötig, um Fehlhaltungen aufzuzeigen, oder dienen der Demonstration von Stimm- und Atemtechniken. Annäherungen und Körperkontakte sind jedoch nur bei freier und erklärter Zustimmung des Kindes oder Jugendlichen erlaubt. Der Wille (auch die Ablehnung) des Kindes oder Jugendlichen wird ausnahmslos respektiert.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • Unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherung – insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder der Androhung von Strafe – sind nicht erlaubt.
  • Körperkontakt ist sensibel einzusetzen und nur zur Dauer und zum o. a. musikpädagogischen Zweck oder zwecks einer Versorgung, wie z. B. Erste Hilfe, Trost, Ermutigung (z. B. Schulterklopfen), erlaubt.
  • Körperliche Nähe muss stets und zu jeder Zeit den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechen.
Zulässigkeit von Geschenken

Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Sie gehören nicht zu den pädagogischen Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche zu freien Menschen zu erziehen. Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere wenn sie nur ausgewählten Kindern zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit fördern. Deshalb werden – abgesehen von einem spendierten Eis vor Ferienbeginn – keine Geschenke oder Belohnungen an die Kinder der Chorschule verteilt und grundsätzliche keine Geschenke der Kinder von den Chorleitern angenommen.

Disziplinarmaßnahmen

Die Wirkung von Strafen ist nur schwer abzuschätzen und daher gut zu durchdenken. Disziplinierungsmaßnahmen der Mitarbeiter gegenüber den Kindern und Jugendlichen dürfen niemals ohne begründeten Anlass erfolgen. Sie müssen angemessen sein und dürfen die Kinder und Jugendlichen nie entwürdigen, herabwürdigen, bloßstellen oder einschüchtern. Sie sollen in direktem Bezug zum Fehlverhalten stehen und nachvollziehbar sein. Die Maßnahmen müssen den Kindern und Jugendlichen in angemessener Weise verständlich gemacht werden.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • In der Chorschule, insbesondere bei den Proben ist bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
Beachtung der Intimsphäre, insbesondere auf Chorfahrten

Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. In diesem Zusammenhang stellen in der Chorschule das Umkleiden im Rahmen der Aufführung eines Kindermusicals und Veranstaltungen mit Übernachtungen (z. B. Chorfahrten und Probewochenenden) eine besondere Herausforderung dar. Es braucht klare Verhaltensregeln, um die individuelle Intimsphäre sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der betreuenden haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu achten und zu schützen.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • Die Privatsphäre der Heranwachsenden wird zu jeder Zeit geachtet.
  • Besonders dort, wo Kinder und Jugendliche sich umkleiden (oder entblößen), achten wir darauf, dass ihnen ein geschützter Raum zur Verfügung steht. Für die Betreuung soll ihnen ggf. ein gleichgeschlechtlicher, erwachsener Helfer zur Seite stehen.
  • Übernachtungen finden in geschlechtergetrennten Räumen statt. Leiter und Teilnehmer schlafen ebenfalls getrennt. Sollte es auf Fahrten zu Abweichungen von den oben genannten Regeln kommen, wird dies vorher mit den Erziehungsberechtigten abgeklärt.
  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen ist nicht erlaubt.
  • Sanitäranlagen und Umkleiden stehen grundsätzlich räumlich oder zeitlich für Geschlechtergruppen getrennt zur Verfügung.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

Im Bereich der Chorschule beschränkt sich der Einsatz von Medien auf die Bereitstellung von akustischem Material zur Einübung von Musikstücken, auf die Erstellung und die Veröffentlichung von Fotos und Tonmaterial sowie auf die Kommunikation mit den Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten über E-Mail und WhatsApp-Gruppen.

Daraus ergeben sich folgende Verhaltensregeln:

  • Die Kommunikation über die sozialen Netzwerke hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
  • Bei der Erstellung von Bild- und Tonmaterial wird auf die gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen geachtet.
  • Werden Fotos o. ä. in den Medien der Gemeinde veröffentlicht, muss vorab das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegen.
  • Wenn Fotos kommentiert werden, achten wir auf eine respektvolle Ausdrucksweise.
  • Mit den persönlichen Daten der Kinder und Jugendlichen wird nach den Regeln des Datenschutzes umgegangen.
Selbstauskunftserklärung

Ich erkläre hiermit, dass ich keine Kenntnis von einem gegen mich eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund eines der Straftatbestände im dreizehnten Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) des Strafgesetzbuches (StGB) oder der Einstellung eines solchen Verfahrens habe. Weiterhin verpflichte ich mich bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen und meine Tätigkeit ruhen zu lassen.

Wenn ich in der Kirchengemeinde St. Margareta ein grenzverletzendes oder übergriffiges Verhalten oder einen Missbrauch wahrnehme, müssen im Sinne einer Gefährdungsprognose folgende Schritte eingehalten werden:

  • Ich nehme meine Wahrnehmung ernst, handele ruhig und konfrontiere den Beschuldigten nicht mit meiner Vermutung! Ich beobachte das Kind/den Jugendlichen und kann es/ihn ggf. ermutigen oder bestärken, über die Situation zu sprechen. Dies tue ich, ohne Druck auf das Kind/den Jugendlichen auszuüben.
  • Ich stelle keine eigenen Ermittlungen an und führe keine Befragungen durch. Ich verspreche dem Kind/dem Jugendlichen nicht, dass ich über alles Anvertraute schweigen werde, da ich das Versprechen eventuell nicht halten kann.
  • Das beobachtete Verhalten /die beobachtete Situation protokolliere ich und hole mir ggf. Rat ein bei einer Kinderschutzfachkraft oder der Präventionsfachkraft (Informationen zu den Ansprechpersonen sind auf der Homepage/auf den Aushängen der Kirchengemeinde zu finden.) oder einer anderen haupt- oder ehrenamtlichen Person, die eine Präventionsschulung besucht hat.
  • Wenn ich anonym oder außerhalb der Gemeinde um Rat bitten möchte, finde ich Ansprechpersonen und Telefonnummern/Kontaktdaten auf den Aushängen in den Gebäuden der Kirchengemeinde sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde www.st-margareta.de.
  • Das Ergebnis der Beratung werde ich ebenfalls protokollieren.
Bei begründetem Verdacht verhalte ich mich wie folgt:

Ich verpflichte mich, bei Verdacht von übergriffigem Verhalten oder Missbrauch durch einen haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter der Kirchengemeinde St. Margareta in Düsseldorf, eine der beauftragten Ansprechpersonen des Erzbistums Köln zu informieren:

Wichtig ist, dass ich den Betroffenen altersgerecht in mein Handeln einbeziehe und die Handlungsschritte vorab erkläre. Die drei genannten Ansprechpersonen sind unabhängige Ansprechpersonen, die vom Erzbistum Köln beauftragt sind, eine erste fachliche Einschätzung vorzunehmen und dann ggf. die weiteren Schritte in Zusammenarbeit mit dem Generalvikariat – in Person des Interventionsbeauftragten – einzuleiten.

Der genaue Verfahrensablauf ist auf der Internetseite der Präventionsstelle nachlesbar: https://www.erzbistum-koeln.de/thema/praevention/index.html